Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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published on 13.06.2013 00:00

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published on 30.09.2010 00:00

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published on 05.10.2010 00:00

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published on 12.12.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 27/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 91, 48; B
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