Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 11 Wohnsitz des Kindes
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
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29/07/2015 17:19
Das Land NRW kann verpflichtet sein, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen.
SubjectsSchulrecht
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(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach de
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32 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/04/2023 14:48
AMTSGERICHT PANKOW/WEIßENSEEIM NAMEN DES VOLKESURTEIL In dem Rechtsstreit
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published on 11/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 363/10 Verkündet am: 11. September 2012 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
published on 11/09/2007 00:00
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published on 17/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/07 vom 17. Oktober 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 11 Satz 1, 1666, 1666 a; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; NRWSchulG §§ 34, 41; NRWVerf Art. 8 Abs. 2 Weigern sich
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