Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
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Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehme
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Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 31 Wx 420/15
VI 000493/10 AG Passau
In Sachen
Dr. Sc. W.-J., zuletzt wohnhaft: ... Passau verstorben am ... 2010
- Erblasser
Beteiligte:
1) M. Berthold, ... Passau
published on 30.08.2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
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