Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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26.01.2025 21:07

I. Einleitung Das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist eine zentrale Norm des Zivil- und Gesellschaftsrechts. Es regelt Interessenkonflikte, die entstehen, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt. Besonders in de
27.10.2019 06:56

Nach der Fluggastrechteverordnung muss der Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, wenn der Flug verlegt wird. Informiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, muss sie Ausgleichszahlungen leisten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Reiserecht Berlin
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23.10.2017 12:23

Versorgungsleistungen sind bei Übertragung von GmbH-Anteilen nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber kein Geschäftsführer bleibt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
28.09.2017 17:22

Die Übertragung von Geldern auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern stellt auch bei einer wegen Vertretungsmangels unwirksamen Treuhandvereinbarung keine unentgeltliche Leistung dar.
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nic

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in des

(1) Zur Verfolgung der Ansprüche des Nutzers ist auf dessen Antrag für den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines eingetragenen dinglichen Rechts ein Pfleger zu bestellen, wenn1.nach den Eintragungen im Grundbuch das Eigentum oder das dingliche
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published on 21.03.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/12 vom 21. März 2013 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und
published on 12.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/11 Verkündet am: 12. April 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 18.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhri
published on 04.07.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/16 vom 4. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt
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