Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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22.07.2021 13:37
Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
SubjectsBürgschaftsrecht

10.08.2019 05:35
Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden
20.07.2017 10:13
Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.
SubjectsAllgemeines
Geschäftsführergehalt: Gegenseitige Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch zwei Geschäftsführer
14.02.2017 11:32
Eine Absprache bezüglich der gegenseitigen Bewilligung zu zahlender Tätigkeitsvergütungen zweier Geschäftsführer einen Komplementär-GmbH ist grundsätzlich wirksam.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 25.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/12 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 1
published on 29.01.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 495/16 Verkündet am: 29. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04.06.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 505/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26.11.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/15 vom 26. November 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ AEUV Art. 107 ff.; StGB § 266 Abs. 1; HGB § 54; VV-LHO RP § 39 Ziff. 5 Satz 2 1. Ein Mitglied
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