Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 41 Auflösung des Vereins

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

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25/05/2009 13:05

Gemäß § 42 S.1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Es kann jedoch durch die Vereinssatzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbeste
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published on 10/12/2003 00:00

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published on 10/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 217/02 Verkündet am: 10. Dezember 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________
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published on 29/02/2016 00:00

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