Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 06.08.2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - 8 Ca 9843/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Partei
published on 21.07.2017 00:00
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 - 4 K 2062/14 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Kläg
published on 14.02.2017 00:00
1. Die Beschwerde des Jugendamts der Stadtverwaltung Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.12.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000
published on 18.12.2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.365,55 € neb
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