Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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17.07.2015 12:22
Eine Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
SubjectsAllgemeines
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
19.08.2010 16:21
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsKündigungsschutz
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, de
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17 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 17.04.2007 00:00
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published on 18.09.2018 00:00
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published on 03.02.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 17/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. K
published on 20.09.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 141/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, de
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