Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 76 Eintragungen bei Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 76 Eintragungen bei Liquidation
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

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(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise können
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Ste
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published on 15.03.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 19.08.2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, Außenstelle Nürnberg, vom 17. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Süd, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben,
published on 10.07.2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.03.2014  aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zurückverwiesen. Das Amtsge
published on 21.08.2013 00:00

Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.Geschäftswert: bis 1.000 €. 1G r ü n d e :2I.3Gemäß § 10 der Satzung des betroffenen Vereins kann dieser nur durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder getroffenen Beschluss einer eig
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(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des...