Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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09/09/2016 15:08

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Heimbewohnern gestärkt.
SubjectsSozialrecht
10/03/2016 10:41

Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen.
SubjectsAllgemeines
29/10/2015 11:48

Wird ein neues Wohnmobil nach dem Kauf nicht abgenommen, schuldet die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadenersatz.
17/06/2015 17:23

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
SubjectsAllgemeines
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published on 23/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/19 Verkündet am: 23. Januar 2020 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Notarhaftung, un
published on 15/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 174/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 07/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 10/12 Verkündet am: 7. Juni 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 10/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 255/08 Verkündet am: 10. September 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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