Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09.03.2006 20:12

VOB/B Ausgabe 2002 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen(DIN 1961; Fassung 2002, Endgültiger Text des Beschlusses des DVA-Hauptausschusses vom 02.05.02) §
Subjectsandere
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published on 20.06.2013 00:00

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published on 31.01.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 131/04 Verkündet am: 31. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10.12.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 340/03 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 17.09.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 507/12 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richter
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