Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

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30/12/2010 10:49

Die schöpferische Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit EU-Richtlinie zu Haustürgeschäften vereinbar - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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