Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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26.05.2016 11:09
Ein Notvorstand, der aufgrund der Anforderungen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben niederlegen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
15.04.2014 11:43
Auf Notgeschäftsführerbestellung bei einer GmbH nach § 29 BGB analog.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
14.08.2013 17:04
Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG nicht erforderlich.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
03.04.2012 13:20
Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi
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16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25.10.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 115/09 Verkündet am: 25. Oktober 2010 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 28.09.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/06 vom 28. September 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 807 Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Term
published on 08.06.2016 00:00
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 60.000 Euro
1G r ü n d e :
2I.
31986 errichteten die Beteiligten zu 1. und 2. – zu diesem Zeitpunkt bereits geschiedene Eheleute – die betroffene Gesellscha
published on 22.02.2016 00:00
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen.
1G r ü n d e :
2I.
3Das Rechtsmittel des Beteiligten ist zwar grundsätzlich als befristete Beschwerde eröffnet, im
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