Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30.10.2011 16:56

wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Glücksspielwerbung-Verband privater Unternehmen handelt nicht rechtsmissbräuchlich-OLG Hamburg vom 11.08.11-Az:3 U 145/09
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(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge: 1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,2. der Inhaber eines verliehenen oder zuge

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;2. Kapitalgesellschaften (Ge

(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22
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Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
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published on 06.07.2023 12:46

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforderliche Liquiditätsengpass nicht vor dem 11.03.2020 aufgetreten ist. Nach erfolgten Zuschüssen prüfte das Land Berlin ihre wirtschaftliche Notlage und forderte entsprechende Beiträge zurück. Gegen diese Rückforderungsbescheide wandte sich die Unternehmerin mit ihrer Klage.

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Kleinunternehmerin die Fördergelder zu Unrecht erhalten hat. Da ihre existenbedrohende Wirtschaftslage bereits vor dem 11.03.2020 bestand und damit keine Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie war, muss die Gaststättenbetreiberin die Rückforderungen akzeptieren. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

published on 21.12.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 312/09 Verkündet am: 21. Dezember 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11.07.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 266/17 Verkündet am: 11. Juli 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 10.12.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/05 Verkündet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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