Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

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Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
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published on 27/11/2008 00:00

5 StR 96/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben:
published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 04.05.2015 [Gz: …] abgeändert. II. Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidu
published on 01/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 28/13 vom 1. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, § 139 Abs. 2 Satz 1 Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2
published on 02/09/2008 00:00

Tenor 1. Die klägerische Berufung hinsichtlich der vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klage wird zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Rahmen des im Berufungsrechtszug anhängigen arbeits
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