Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126b Textform

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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02/08/2017 10:30

Die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen.
04/03/2013 09:37

bei einem mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses kann der Kunde einen Schadensersatzanspruch haben-BGH vom 24.01.13-Az:III ZR 98/12
30/08/2012 08:55

dies umfasst auch die Einladung durch elektronische Medien-OLG Schleswig vom 25.01.12-Az:2 W 57/11
25/02/2012 10:49

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
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(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter

(1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich is

(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10. (2) Der öffentliche Auftraggeber

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn1.kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,2.sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,3.kein wirtsch
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(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehme
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published on 15/11/2021 11:23

Schadensersatz ohne Vermögensschaden? Das ist tatsächlich möglich! Mittels der sogenannten eingeschränkten Kommerzialisierungsthese ist auch der Nutzungsausfallschaden von Wirtschaftsgütern, die für die alltägliche
published on 03/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/11 Verkündet am: 3. November 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Sa
published on 20/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 11/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: I ZR 306/99 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja .
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