Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

24 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 28.10.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/03 Verkündet am: 28. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5
published on 24.07.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 218/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 133 B, 157 B, 649; VOB/B §
published on 07.06.2018 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urtei
published on 16.07.2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2015 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fal
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.