Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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published on 28.10.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/03 Verkündet am: 28. Oktober 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5
published on 24.07.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 218/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 133 B, 157 B, 649; VOB/B §
published on 07.06.2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urtei
published on 16.07.2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2015 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fal
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