Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 59 Anmeldung zur Eintragung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

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25/05/2009 09:47

In das Vereinsregister können alle Vereine, die nach den Normen des BGB gegründet werden, eingetragen werden, sofern sie dies beantragen. Jedoch werden Vereine, die vor dem 01. Januar 1900 (Inkrafttreten des BGB) gegründet wurden, nicht in das Verein
25/05/2009 09:27

Bei einem Verein handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Zugleich stellt der Verein die Grundform der Körperschaften dar.Hierbei wird zwischen einem rechtsfähigen
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published on 24/03/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A., A., A., für das Verfahren M 6 S 15.5804 wird abgelehnt. III. Der Antragstell
published on 28/03/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angenommenen X. M. wird Ziffer 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.12.2017 wie folgt ergänzt: Dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen X. M. wird der bisherige F
published on 26/09/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 03.09.2014 (Gz: VR ... Fall ...) abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Regist
published on 29/10/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 16.10.2013, Az. 10 HK O 8071/13, aufgehoben. 2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits
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