Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 237 Bewegliche Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 237 Bewegliche Sachen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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05.11.2014 16:54

Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
Subjectsallgemein
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