Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90 Begriff der Sache

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

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Rechtsanwalt

Markus Keubke, LL.M.
Fachanwalt für
Medizinrecht
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25.09.2023 15:59

Das Sachenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von Personen zu körperlichen Gegenständen, insbesondere wer Rechte an einer Sache hat und wie diese Rechte übertragen werden können. Im Zentrum stehen Begriffe wie Eigentum, Besitz und beschränkte dingliche Rechte wie Pfandrechte oder Dienstbarkeiten. Es dient der Klarheit und Sicherheit von Rechtsverhältnissen bezüglich Sachen und schützt sowohl Eigentümer als auch Besitzer in ihren jeweiligen Rechten.
SubjectsSachenrecht
by Rechtsanwalt Markus Keubke, LL.M., Rechtsanwalt Markus Keubke, LL.M.
16.01.2014 14:11

Diese Frage stellt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes von Tieren eine spannende Frage, da vom Zustand der Kaufsache, ob neu oder gebraucht, u.a. die Dauer der Gewährleistung abhängt. Bei neuen Sachen muss die Gewährleistung gemäß § 475 Abs. 2 BGB mi
21.06.2008 14:58

Rechtsanwalt für Zivilrecht und Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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published on 31.05.2022 17:05

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steu
Author’s summary

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Der Angeklagte habe den erzielten Gewinn nach § 22 Nr. 2 EStG iVm § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert. Jedoch müsste ein Veräußerungsgeschäft eines „anderen Wirtschaftsgutes“ vorliegen, um bei einem Handel mit Kryptowährungen zu einer Besteuerung zu gelangen, welche unter § 23 EStG fällt. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Finanzgericht an, dass die Veräußerungsgewinne des Klägers von Kryptowährungen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen. Mithin seien Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter.

Da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien, wurde die Revision zugelassen.

published on 31.05.2022 17:05

Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge
Author’s summary

Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuer fest. Der Kläger legte darauf Einspruch ein, mit der Begründung, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegt. 

Bei den Kryptowährungen handelt es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mithin liegen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte sind verkehrsfähig und selbständig bewertbar. 

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Begründet hat das FG Köln dies damit, dass Gewinne die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind. Die Revision wird zugelassen. 

published on 21.09.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/17 vom 21. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Projektunterlagen ZPO § 883 Abs. 1 a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte
published on 26.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 167/06 Verkündet am: 26. November 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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