Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 101 Verteilung der Früchte

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

1.
die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
2.
andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.

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Gesellschaftsrecht: Auswirkungen eines Squeeze Out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre

15.07.2011

BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung


(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden,
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 993 Haftung des redlichen Besitzers


(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2011 - V ZR 120/11

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Sept. 2018 - Au 2 K 17.528

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Sept. 2018 - 7 U 3118/17

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a

Finanzgericht München Urteil, 05. Feb. 2015 - 15 K 582/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung von xxx.xxx,xx €, gel

Bundesfinanzhof Urteil, 13. März 2018 - IX R 35/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 14 K 3263/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 21. Sept. 2016 - 14 K 3263/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. Juni 2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer mit 39.188 EUR festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligt

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2012 - VIII R 28/09

bei uns veröffentlicht am 11.04.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1997 von einem Kreditinstitut die fälligen Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus einem notleidend gewordenen

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(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem...