Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 67 Änderung des Vorstands
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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26/08/2014 11:14
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
03/07/2014 12:55
Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
17/12/2010 16:37
Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl - Anwalt für Vereinsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können
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11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 09/11/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 4/01 Verkündet am: 9. November 2001 Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/03/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2016 - Az.: 8 Ca 1265/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien st
published on 23/02/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Kläger vom 14.12.2015 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1G r ü n
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
1G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat einen Eintragungsantrag des Beteiligten vom 12.06.2015 in das Vereinsregister – nach vorheriger Rücknahme eines gleichlaute
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