Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 67 Änderung des Vorstands

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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26/08/2014 11:14

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.
03/07/2014 12:55

Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.
17/12/2010 16:37

Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl - Anwalt für Vereinsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise können
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published on 09/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 4/01 Verkündet am: 9. November 2001 Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2016 - Az.: 8 Ca 1265/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien st
published on 23/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger vom 14.12.2015 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n
published on 23/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 € 1G r ü n d e : 2I. 3Das Amtsgericht hat einen Eintragungsantrag des Beteiligten vom 12.06.2015 in das Vereinsregister – nach vorheriger Rücknahme eines gleichlaute
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