Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 22 Wirtschaftlicher Verein
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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09/07/2015 10:45
Der Arbeitgeber benötigt die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers bei Veröffentlichung von Bildern und Videoaufnahmen im Internet
SubjectsDatenschutzrecht
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge: 1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,2. der Inhaber eines verliehenen oder zuge
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;2. Kapitalgesellschaften (Ge
(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22
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41 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II, Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
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