Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/02/2017 11:28

Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter eine andere in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht anbieten, wenn diese nicht mit der gekündigten Wohnung vergleichbar ist.
22/09/2016 20:17

Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
20/02/2015 12:56

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der im Innenverhältnis einem unm. Gesellschafter gleichgestellt ist, steht gegen jeden Mitgesellschafter ein Auskunftsanspruch zu.
30/05/2014 16:27

Verlaufen Entsorgungsleitungen über ein Nachbargrundstück, muss der Nachbar diese nicht dulden, wenn kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen ist.
SubjectsNachbarrecht
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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 271/10 vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt
published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 207/12 vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Rich
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 422 /12 vom 4. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Ri
published on 24/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 424/02 Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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