Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 229 Selbsthilfe
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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30/06/2010 13:38
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SubjectsFreiheitsberaubung
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Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrt
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5 StR 46/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2008, an der teilgenommen
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