Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, - 2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, - 3.
über die Bildung des Vorstands, - 4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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07.01.2016 10:15
Schreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
30.08.2012 08:55
dies umfasst auch die Einladung durch elektronische Medien-OLG Schleswig vom 25.01.12-Az:2 W 57/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 24.09.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 91/06 Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 20.09.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 02.06.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 289/07 Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14.07.2017 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2014 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des R
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