Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 217 Verjährung von Nebenleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 217 Verjährung von Nebenleistungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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06.08.2015 12:22

Ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.
17.06.2015 17:02

Die Wahlmöglichkeit zwischen Gewährleistungsrechten hemmt die Verjährung nicht.
SubjectsVerjährung
20.02.2015 12:28

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gegenanspruchs.
SubjectsVerjährung
13.01.2014 10:12

Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge.
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published on 17.12.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 4/08 Verkündet am: 17. Dezember 2009 Preuss Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 167, BGB § 204 A
published on 07.07.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/02 Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 13.01.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 15/04 Verkündet am: 13. Januar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 11.03.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/01 Verkündet am: 11. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja E-M
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