Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

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published on 14/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/00 Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 30/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/15 Verkündet am: 30. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 08/09/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. November 2011 - 3 K 386/10 - geändert. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.01.2010 wird aufgehoben, soweit sie den Zeitraum ab dem 08.09
published on 09/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2012 verkündete Urteil der  1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die
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