Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
dem Kind und - a)
seinen Eltern oder - b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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19/03/2018 09:45
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
SubjectsKindesunterhalt
14/07/2016 14:11
Das mit § 208 BGB verfolgte Ziel wird nur unvollständig erreicht, wenn diese Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.
SubjectsInsolvenzrecht
03/03/2016 09:57
Ist die Ehe gescheitert, können Schwiegereltern in bestimmten Fällen ein Geschenk von dem Schwiegerkind zurückfordern.
SubjectsEhescheidung
26/02/2015 12:48
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.
SubjectsEhescheidung
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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 26/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/10 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB
published on 25/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 497/11 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1835 a, 1836 d, 1836 e, 1908 i; EGBGB Art. 229 § 23 a) Der - gemäß §
published on 25/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/11 vom 25. Januar 2012 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 23 a) Die -
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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem...