Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Familienrecht: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

19.03.2018

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Insolvenzrecht: Restschuldbefreiung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

14.07.2016

Das mit § 208 BGB verfolgte Ziel wird nur unvollständig erreicht, wenn diese Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.
Insolvenzrecht

Ehescheidung: Rückforderung aus Schwiegerelternschenkung verjährt innerhalb von drei Jahren

03.03.2016

Ist die Ehe gescheitert, können Schwiegereltern in bestimmten Fällen ein Geschenk von dem Schwiegerkind zurückfordern.
Ehescheidung

Familienrecht: Zum Rückgewähranspruch einer Schenkung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

26.02.2015

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.
Ehescheidung

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

24.11.2014

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.

Erbrecht: Zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

03.09.2014

Die Ablaufhemmung beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage, wenn der in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat.
Familienrecht

Architektenhaftung: Keine Arglist, wenn „Selbstverständliches“ nicht kontrolliert wird

27.09.2010

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Haftung

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 299/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 605/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/10 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 497/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 497/11 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1835 a, 1836 d, 1836 e, 1908 i; EGBGB Art. 229 § 23 a) Der - gemäß §

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 461/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 461/11 vom 25. Januar 2012 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 23 a) Die -

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2014 - XII ZB 186/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 186/13 vom 5. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 194, 242 Cb; FamFG §§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3, 292 Abs. 1 Die Einrede der Verjährung ist im Fest

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2008 - IX ZR 54/07

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 54/07 Verkündet am: 8. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 852 Abs. 1, InsO

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2006 - XII ZR 26/04

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/04 Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 84/17 Verkündet am: 20. Juni 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 175/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 175/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 133/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 133/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. März 2017 - 11 UF 83/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim vom 09.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 12.07.2016 - 2 F 577/15 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 1 dahingehend abge

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juni 2016 - 5 WF 80/16

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 26.02.2016 (106 S 5/16) geändert. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2016 - 3 Sa 27/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.12.2014 - 6 Ca 1913/14 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Insolvenzmasse des Klägers den pfändbaren Teil des

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - VI ZR 283/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 283/15 Verkündet am: 5. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - XII ZB 516/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 516/14 Verkündet am: 16. Dezember 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2015 - 3 Sa 520/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2015 – 5 Ca 810/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2

Amtsgericht Aachen Beschluss, 17. Apr. 2015 - 227 F 382/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.218,23 € nebst  5 %–Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 9%, de

Amtsgericht Wetter (Ruhr) Beschluss, 10. März 2015 - 5 F 395/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Verfahrenswert wird auf 79.540,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2I. 3Die Antragstellerin begehrt die Zahlung eines Ausgleichs aus einem zwischen den Beteilig

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Feb. 2015 - 4 UF 8/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat von den Bewertungen des Amtsgerichts abzuweichen gedenkt, soweit dieses zur Begründung der Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Rückzahlung der ihrem Sohn und der Antra

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 181/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB181/13 Verkündet am: 3. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Juni 2014 - 19 U 189/13

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer  des Landgerichts Köln – 4 O 129/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherhe

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - IV ZR 348/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR348/13 Verkündet am: 4. Juni 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 211, § 2058 Die Ablaufhe

Landgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2014 - 04 O 553/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand: 2Die Kläger

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Feb. 2013 - 1 BvR 102/13

bei uns veröffentlicht am 08.02.2013

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. März 2007 - 13 UF 157/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe - Familiengericht - teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,- € zu zahlen. Dem Beklagten wird nachgelass

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 12. März 2007 - 3 U 45/06

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 1 O 120/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Bekla

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2005 - 18 UF 231/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2005

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 16.8.2003 dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger

Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Dez. 2004 - 2 O 23/04

bei uns veröffentlicht am 30.12.2004

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 28.400,42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2003 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. 3. Das Urteil

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Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem...