Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 100 Nutzungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04.07.2017 11:00

Eine in einem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.
04.07.2017 11:00

Eine in einem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.
02.12.2015 16:35

Eine stille Beteiligung kann als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden. Sie erlischt durch die Übertragung auf die GmbH.
05.11.2015 14:02

Mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung erwirbt der Gesellschafter nicht „automatisch“ neue Geschäftsanteile. Er muss sein Bezugsrecht vielmehr ausdrücklich ausüben.
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published on 24.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 121/16 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143
published on 12.08.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 76/08 Verkündet am: 12. August 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 09.06.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 05.02.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 25/13 Verkündet am: 5. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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