Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 128 Notarielle Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 128 Notarielle Beurkundung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
01.10.2010 08:02
maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige einmal innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war-FG Köln vom 17.03.10-Az:2 K 1049/03
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet A
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 25.10.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 279/01 Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15.10.2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/06 Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01.02.2017 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers z
published on 27.07.2016 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.11.2015, Az. 24 C 73/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.