Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 71 Änderungen der Satzung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 71 Änderungen der Satzung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.
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(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 17/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 22.09.2015 (Gz: VR ... Fall y) abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Regis
published on 13/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 05.08.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Register
published on 20/05/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 04.05.2015 [Gz: …] abgeändert.
II.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidu
published on 26/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 03.09.2014 (Gz: VR ... Fall ...) abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Regist
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Annotations
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.