Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/11/2008 00:00
5 StR 96/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben:
published on 16/04/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 37/08 vom 16. April 2008 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 30 Abs. 1 Satz 3, § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkei
published on 11/10/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchentlichen, Zeitabst
published on 20/05/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 04.05.2015 [Gz: …] abgeändert.
II.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen...
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2)...