Strafprozeßordnung - StPO | § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.

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Strafprozessrecht: Polizeiliche Maßnahmen ohne Belehrung rechtswidrig

26.08.2019

Aus dem Protokoll der Polizei waren keine Angaben zur vorschriftsmäßigen Belehrung des von den Maßnahmen Betroffenen zu entnehmen. Weil in der Situation nicht „offensichtlich“ war, dass gegen diesen ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruch bestanden hat, waren die darauffolgenden Maßnahmen der Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung und Freiheitsentziehung rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 

Strafprozessrecht: Zur „Einkesselung“ im Rahmen einer Versammlung

21.02.2017

Bei einer Strafverfolgung innerhalb einer Versammlung bestehen besondere Rücksichtnameplichten bezüglich der durch das Grundgesetz garantierten Freiheiten insbesondere hinsichtlich der friedlichen Versammlungsteilnehmer.
Allgemeines

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Strafprozeßordnung - StPO | § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Stra
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung


(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festge

Strafprozeßordnung - StPO | § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung


Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrif

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 StR 473/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 473/13 vom 4. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 13 Abs. 1, § 222, § 239 Abs. 1 und Abs. 4 1. Hat es der h

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - 1 StR 396/04

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 396/04 vom 27. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 Ws 521/14

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Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts in H

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 2 VAs 9/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor 1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Ha

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Aug. 2013 - 2 Ws 426/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Der Antrag des Untergebrachten auf Übersetzung der Senatsentscheidung vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – in die arabische Sprache wird abgelehnt. 1                                                Gründe:2

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. März 2011 - 1 BvR 47/05

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Tenor Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 S

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Jan. 2010 - 2 Ss (OWi) 282/09 I 206/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 21.08.2009 - 21 OWi 236/09- wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staats

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