Strafprozeßordnung - StPO | § 218 Ladung des Verteidigers
Strafprozeßordnung - StPO | § 218 Ladung des Verteidigers
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Au
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 13/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführ
published on 19/02/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 653/07 vom 19. Februar 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der L
published on 13/12/2005 00:00
5 StR 494/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 besch
published on 04/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 35/08 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Die Revision des A
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der...