Strafprozeßordnung - StPO | § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.

(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) sind. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.

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Referenzen - Gesetze | § 36 KrWG

§ 36 KrWG zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 36 KrWG wird zitiert von 1 anderen §§ im Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Strafprozeßordnung - StPO | § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton


(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von
§ 36 KrWG zitiert 8 andere §§ aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

Strafprozeßordnung - StPO | § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung


Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung


(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. (2) Dasselbe kan

Strafprozeßordnung - StPO | § 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss


Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 174 Verwerfung des Antrags


(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. (2) Ist der Antrag verworfen,

Strafprozeßordnung - StPO | § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten


(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig

Strafprozeßordnung - StPO | § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton


(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von

Strafprozeßordnung - StPO | § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter


Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

Referenzen - Urteile | § 36 KrWG

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 36 KrWG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 555/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 555/19 vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR555.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2011 - 1 StR 327/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/11 vom 26. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 4 StR 16/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/19 vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR16.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2004 - 1 StR 463/04

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 3 StR 272/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 A R s 2 1 / 1 4 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Antwort auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4ARs 21/14 vom 16. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 gemäß §

Landgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2014 - 114 KLs 12/14

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Tenor Der Angeklagte T wird wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und vier (4) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte R wird wegen Diebstah

Referenzen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat...
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Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. (2) Dasselbe kann geschehen...
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. (2) Dasselbe kann geschehen...
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(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter...