Strafprozeßordnung - StPO | § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

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Strafprozessrecht: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht
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BtMG - Betäubungsmittelgesetz

Referenzen - Gesetze | § 216 AO 1977
§ 216 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31a Absehen von der Verfolgung
Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
