Strafprozeßordnung - StPO | § 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
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(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende k
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 327/11 vom 26. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten
published on 29/11/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 493/06 vom 29. November 2006 BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, StPO § 168c Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortführung von BGH
published on 25/07/2000 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d 1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs
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(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter...
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen...