Strafprozeßordnung - StPO | § 268 Urteilsverkündung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/07/2014 16:13

Die zeitliche Frist zwischen dem Abschluss der Verhandlung und der Urteilsverkündung soll sicherstellen, dass die Schlussvorträge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch in Erinnerung sind.
SubjectsAllgemeines
08/12/2011 12:34

Der infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung verursachte (operative) Verluste eines Hodens stellt weder eine schwere Körperverletzung im Sinne des „Verlustes oder der dauernden Gebrauchsunfähigkeit
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
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(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) Hat eine Hauptverhandlun
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published on 27/10/2009 00:00

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published on 12/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 6 0 5 / 1 3 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen d
published on 10/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 632/18 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:101019U1STR632.18.0 Der 1. Stra
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5 StR 432/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten S und Si wird
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Annotations

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an...