Strafprozeßordnung - StPO | § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
5.
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

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Petition – Wortprotokoll in Strafsachen

22.07.2011

Wenn in der mündlichen Verhandlung alle Aussagen wörtlich protokolliert werden
Allgemeines

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Strafprozeßordnung - StPO | § 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren


Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - 1 StR 33/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 33/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen: Di

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2008 - 4 StR 260/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 260/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 Rev 61/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Angeklagte

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Apr. 2014 - 7 L 577/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor 1.Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2.              Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung einer noch zu er

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Feb. 2006 - 1 Ws 5/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2006

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet v e r w o r f e n. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

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Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend...
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