Strafprozeßordnung - StPO | § 164 Festnahme von Störern
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverf
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/04/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt volls
published on 31/03/2006 00:00
Tenor
Die Verteidigerin Rechtsanwältin A. wird von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten E. von der Staatsanwaltschaft M. betriebenen Strafverfahren ausgeschlossen.
Rechtsanwältin A. trägt die Kosten des Ausschließungsverfahrens.
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