Strafprozeßordnung - StPO | § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung - StPO | § 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.

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published on 07/10/2003 00:00

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2 Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
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