Strafprozeßordnung - StPO | § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung - StPO | § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 03/12/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 4 1 0 / 1 3 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 g
published on 01/07/2005 00:00
5 StR 583/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v
published on 11/08/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 25/16 vom 11. August 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2016:110816BSTB25.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A
published on 20/04/2004 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit der Ankündigung eines unsachgemäßen Ha
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.