Strafprozeßordnung - StPO | § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 157 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 157 StPO

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Urteile | § 157 StPO

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 157 StPO.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2014 - 1 K 13.1565

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich (weiter) gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. 1. Gegen de

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 K 13.1564

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Dem Kläger wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... aus ... Prozesskostenhilfe bewilligt. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Bevollmächtigte seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 01. Aug. 2018 - 2 BvR 1258/18

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2018 - HEs 3 Ws 211/18, HEs 3 Ws 212-219/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des G

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 39/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO.