Strafprozeßordnung - StPO | § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/01/2019 00:00
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde wird ebenfalls als unbe
published on 26/01/2005 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ö. vom 29. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge
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