Strafprozeßordnung - StPO | § 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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14/05/2014 10:53
§ 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.
SubjectsVerwaltungsrecht
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published on 27/05/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/09 vom 27. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 161 Abs. 1 Satz 2, GVG § 152 Abs. 1 Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs
published on 28/03/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/18 2 AR 47/18 vom 28. März 2018 in dem Todesermittlungsverfahren betreffend ECLI:DE:BGH:2018:280318B2ARS97.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März
published on 26/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 - 7 T 70/14 - aufgehoben.
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