Strafprozeßordnung - StPO | § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Strafprozeßordnung - StPO | § 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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published on 28/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmittels in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführe
published on 12/03/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 in der Fassung vom 10.02.2014 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. 1Gründe 2Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 gegen
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