Strafprozeßordnung - StPO | § 219 Beweisanträge des Angeklagten

Strafprozeßordnung - StPO | § 219 Beweisanträge des Angeklagten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

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published on 17/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 557/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten wird da
published on 27/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 6/08 vom 27. März 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ StPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3 Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Ge
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