Strafprozeßordnung - StPO | § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25/08/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 6/09 vom 25. August 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - 5 StR 460/08 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a
published on 11/11/2009 00:00
5 StR 460/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitze
published on 05/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 264/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer
published on 14/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 529/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 gemäß § 349 Abs
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