Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/02/2012 12:03

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
SubjectsAllgemeines
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Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit ent
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(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht s
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published on 02/07/2024 18:56

Landgericht Berlin Beschluss vom 22. März 2024 Az.: (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)   In dem Einziehungsverfahren g e g e n O., geboren am xx.xx.xxxx in B.,   Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilelmstraße 46, 10117 Be
published on 02/11/2023 10:43

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di
published on 08/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/12 vom 8. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan
published on 24/10/2019 00:00

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